Neuwahlen zum Verwaltungsrat

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Nach der Gründung der Pfarrei Rhens suchen wir nun Kandidatinnen und Kandidaten für den neuen Verwaltungsrat, der durch den Pfarrgemeinderat gewählt werden wird.
Mitglied im Verwaltungsrat kann werden, wer im Gebiet der neuen Pfarrei seit mindestens 3 Monaten seinen Hauptwohnsitz hat, volljährig ist und der katholischen Kirche angehört. Es sind insgesamt 6 Personen zu wählen.

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, das kirchliche Vermögen der Kirchengemeinde Rhens zu verwalten.

Bis zum 3. Februar 2025 können Sie max. 6 Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen und dem Wahlausschuss zukommen lassen. In den Kirchen sowie hier auf dieser Seite finden Sie dazu Formulare.

Bitte schlagen Sie Menschen für den Verwaltungsrat vor und wenn Sie selbst angefragt werden, sagen Sie bitte nicht ‚Nein‘! Vielen Dank!

Ihr Wahlausschuss
Alois Börder (Vorsitzender), Brigitte Kron-Heidgen (stellvertr. Vorsitzende), Thomas
Darscheid (Pfarrer)
Kath. Pfarramt Rhens, Mainzer Straße 5, 56321 Rhens


Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder dauert acht Jahre. Nach jeweils vier Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Reihenfolge wird das erste Mal durch das Los bestimmt. Das Ausscheiden erfolgt mit dem Eintritt der Nachfolger.
 

Jede Person kann Kandidatenvorschläge machen (vgl. § 4 Abs. 1 Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinde im Bistum Trier).

In unseren Kirchen liegen Formulare für Kandidatenvorschläge aus.

>Alle Formulare finden Sie auch auf dieser Seite zum Download.

Kandidatenvorschläge können eingereicht werden bis 3. Februar 2025.

Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat und nach staatlichem Recht volljährig ist.

Von der Wählbarkeit ist derjenige ausgeschlossen,

  1. für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in den §§ 1896 Abs. 4 und BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
  2. der der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes verlustig ist;
  3. der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist;
  4. der durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist;
  5. der nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist.

Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind. Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehende Personen. Diese Regelungen gelten nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind.

Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarrgemeinderat.

Gewählte und berufene Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihre Hauptwohnung nicht in der Kirchengemeinde haben, sind bei der Wahl zum Verwaltungsrat nicht wahlberechtigt.

  • Der Kandidatenvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind.
  • Im Kandidatenvorschlag müssen Name, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgeführt sein.
  • Ein Kandidatenvorschlag ist nur gültig, wenn er das schriftliche Einverständnis der Annahme der Wahl der in ihm aufgeführten Kandidaten enthält.
  • Der Kandidatenvorschlag muss mit dem Datum, der Unterschrift und der vollen Anschrift der Person versehen sein, die ihn einreicht.
  • Der Kandidatenvorschlag ist in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlausschuss bis zu dem oben genannten Termin zuzuleiten.

Erteilen Sie uns Ihre Einwilligung zur Kandidatur bitten wir Sie, sofern noch nicht erfolgt, von den umfassenden datenschutzrechtliche Informationen nach § 14 ff. KDG auf dem Formularsatz „Einwilligung und Datenschutz Ehrenamtliche“ Kenntnis zu nehmen.
Der Formularsatz „Einwilligung und Datenschutz Ehrenamtliche“ liegt im Pfarrbüro vor oder ist zu finden unter:
https://www.bistum-trier.de/export/sites/portal/unser-bistum/.galleries/dokumente/Formularsatz-
Einwilligung-und-Datenschutz-Ehrenamtliche-Bistum_II_20241128.pdf

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